Definition der geschützten Gebietsarten

Naturdenkmal

Nach § 24 BNatschG sind Nationale Naturmonumente rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.
Als Naturdenkmal können sowohl Einzelgebilde wie landschaftsprägende Bäume, Felsen oder Höhlen, als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 Hektar Größe; wie kleinere Wasserflächen, Moore oder Heiden ausgewiesen werden. Auch kulturelle- und historische Gebilde können als Naturdenkmal ausgewiesen werden, z.B. die Landhege.

Der Schutzstatus der flächenhaften Naturdenkmale ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar. Naturdenkmale dürfen ebenso wie Naturschutzgebiete nicht verändert werden.

Naturschutzgebiet

Naturschutzgebiete sind nach § 23 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Sie gehören – neben Nationalparken – zu den sehr streng geschützten Flächen in Deutschland. Die Schutzgebietskategorie gibt es bereits seit 1920.

Natura 2000

Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten.
Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der FFH Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat Richtlinie 92/43/EWG).

FFH-Gebiet

In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Lebensraumtypen, von 138 in Deutschland vorkommende Arten, gemeinschaftlichen Interesses aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet worden ist.
Diese Flächen nennt man Fauna-Flora Habitat-Gebiete, abgeküzt: FFH-Gebiete.

Geschützte Biotope im Steifleswald

Gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) genießen unmittelbaren gesetzlichen Schutz. Hierbei handelt es sich um besonders wertvolle und zumeist gefährdete Lebensräume. Bei Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblicher oder nachhaltige Beeinträchtigungen dieser Biotope führen, sind verboten.

Gesetzlich geschützte Biotope (in Kurzform auch „§30-Biotope“ genannt) werden im Offenland durch die Naturschutzbehörde, im Waldbereich durch die Waldbiotopkartierung der Forstverwaltung, in Listen und Karten, erfasst, registriert und regelmäßig aktualisiert.

Hinweise:

Offizielle Hinweisschilder, wie bei den ersten beiden Schutzgebieten sind hier leider nicht vorgesehen!
Der Streifleswald mit seinen §30-Biotopen und seinem Naturdenkmal gehört zum „FFH-Gebiet Schwäbisch Haller Bucht

Der Weiher NO Michelfeld (KT1), Krebsscheren-Teich (KT2), Großer Kuhteich (KT3), Waldweiher (WW) und die Waldwiese (WaWi) sind jeder für sich ein §30-Biotop.

Die zusammengefassten §30-Biotope „Krebsscheren Teich, Großer Kuhteich und Waldwiese“ sind als
Flächenhaftes Naturdenkmal „Kuhseen im Streifleswald“ ausgewiesen!

Fragen zum Beitrag können Sie gerne an: peter.trka@gmail.com senden.

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